Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm keine Blutschuld; ? wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewisslich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden. Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.