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Querverweise

5. Mose 25,5 – Querverweise

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5. Mo. 25,5

Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. ?

Mt. 22,24

und sprachen: Lehrer, Mose hat gesagt: Wenn jemand stirbt und keine Kinder hat, so soll sein Bruder seine Frau heiraten und soll seinem Bruder Nachkommen erwecken.

(Bezug)

5. Mo. 25,5

Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. ?

Mk. 12,19

Lehrer, Mose hat uns geschrieben: Wenn jemandes Bruder stirbt und hinterlässt eine Frau und hinterlässt keine Kinder, dass sein Bruder seine Frau nehme und seinem Bruder Nachkommen erwecke. ? ?

(Bezug)

5. Mo. 25,5

Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. ?

Lk. 20,28

und sagten: Lehrer, Mose hat uns geschrieben: Wenn jemandes Bruder stirbt, der eine Frau hat, und dieser kinderlos stirbt, dass sein Bruder die Frau nehme und seinem Bruder Nachkommen erwecke. ? ? ?

(Bezug)

5. Mo. 25,5-6

5 Wenn Brüder beisammen wohnen, und einer von ihnen stirbt und hat keinen Sohn, so soll die Frau des Verstorbenen nicht auswärts eines fremden Mannes werden; ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie sich zur Frau nehmen und ihr die Schwagerpflicht leisten. ? 6 Und es soll geschehen: Der Erstgeborene, den sie gebiert, soll nach dem Namen seines verstorbenen Bruders aufstehen, damit dessen Name nicht ausgelöscht werde aus Israel. ?

Rt. 4,10

und auch Ruth, die Moabitin, die Frau Machlons, habe ich mir zur Frau gekauft, um den Namen des Verstorbenen auf seinem Erbteil zu erwecken, dass nicht der Name des Verstorbenen ausgerottet werde unter seinen Brüdern und aus dem Tor seines Ortes. Ihr seid heute Zeugen!

(Bezug)